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Unser jüngster Fahrlehrernachwuchs Luca re. + Linus
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Neue Winterreifen - Regelung in Kraft vom 29.11.2010
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Neues aus der Verkehrswelt
Zu schnell auf dem Fahrrad - Führerschein weg ?
Stammtischweisheiten sind hartnäckig. Das ist auch verständlich, denn hier werden Themen diskutiert, die die Menschen bewegt. Dabei ist der mögliche Führerscheinentzug ein ganz heißes Thema. "Den Schein nehmen sie Dir auch ab, wenn Du gar nicht mit einem Kraftfahrzeug unterwegs bist", lautet dann eine gern verwendete Weisheit. "Wenn Du mit dem Fahrrad bei Rot über die Ampel fährst, wenn Du mit Deinem Rennrad zu schnell in der Tempo-30-Zone fährst oder wenn Du einen zuviel getrunken hast und auf dem Fahrrad erwischt wirst."
Wie bei allen solchen Volksweisheiten ist auch hier etwas Wahres dran. Anders als beim Auto, wird das Übersehen einer roten Ampel nicht mit einem Fahrverbot geahndet, aber einen Punkt beim KBA in Flensburg kann sich der Radfahrer sehr wohl einhandeln. Zu schnelles Fahren auf einem Fahrrad innerhalb einer geschlossenen Ortschaft wird nicht geahndet, denn der § 3 Abs. 3 der StVO regelt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur für Kraftfahrzeuge. Sollte er allerdings durch sein hohes Tempo einen Unfall verursachen, greift Absatz 1 des § 3 StVO, in dem es u.a. heißt, ".. der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften .. anzupassen". Hier gilt die Regelung für alle Fahrzeuge und damit auch für Radfahrer.
Beim Thema Alkohol verstehen die Behörden keinen Spaß. 1,6 Promille lautet die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers - mit Folgen für den Führerschein. So forderte das Verkehrsamt Karlsruhe einen Radfahrer auf, der mit 1,68 °/oo aufgefallen war, ein MPU-Gutachten vorzulegen. Nach seiner Weigerung wurde die Fahrerlaubnis entzogen, seine Klage dagegen blieb erfolglos. Wegen der MPU-Weigerung darf die Behörde auf "seine Nichteignung zum Straßenverkehr schließen". (VwG Karlsruhe Az. 12 K 436/02)
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